Freiwillige Feuerwehr Lemgo

Statuten der freiwilligen Feuerwehr zu Lemgo

§1
Zweck der freiwilligen Feuerwehr ist Aneignung der nötigen Fertigkeiten in Handhabung, Bedienung und Anwendung der Löschgerätschaften, um in Verbindung mit der städt. Feuerwehr nicht allein ausbrechenden Brandunglücken wirksam entgegenzutreten, sondern auch den dadurch betroffenen Mitbürgern nach Möglichkeit Schutz an Leben und Eigentum gewähren zu können.

§2
Die freiwillige Feuerwehr hat sich aus den unterzeichneten Personen gebildet. Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht durch den Vorstand nach Stimmenmehrheit sämtlicher Mitglieder desselben. Der Vorstand hat jedoch die Aufnahmen nächster Generalversammlung anzuzeigen, und wenn sechs Feuerwehrmänner auf eine Ballotement beantragen, ein solches auf die Tagesordnung zu setzen. Wenn 25 Mitglieder gegen die Aufnahme sind, so ist dieselbige verweigert.

§3
Der Vorstand wird durch absolute Stimmenmehrheit aus der Mitte der Feuerwehrmänner auf ein Jahr gewählt. Wenn sich bei 1. Wahlgang absolute Stimmenmehrheit nicht ergibt, kommen diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Neuwahl findet vor Abschluss des Kalenderjahres statt.

§4
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
1. dem Chef
2. dessen Stellvertreter
3. dem Rechnungsprüfer, welcher in Lemgo ansässig sein muß
4. + 5. den zwei Beigeordneten

§5
Der Vorstand führt die Geschäfte nach innen und außen und teilt den verschiedenen Abteilungen die Mannschaften zu, welche letzteren aus ihrer Mitte einen Führer und Stellvertreter nach absoluter Stimmenmehrheit wählen.

§6
Der Chef, oder im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter leitet die Übungen, führt das Kommando bei einem Brande, beruft die Hauptversammlung und steht überhaupt an der Spitze des Ganzen.

§7
Hauptversammlungen sowie Übungen werden vom Chef zeitig vorher auf geeignete Weise zur Kenntnis der Mannschaften gebracht.

§8
Die Übungen werden vom Chef bestimmt. Dieselben sollen in der Regel in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August allmonatlich, in der Zeit vom 1. September bis 1. Mai zweimonatlich einmal stattfinden. Übungen der einzelnen Abteilungen können von deren Führern nach Bedürfnis und im Einverständnis mit dem Chef angesetzt werden.

§9
Die Mitglieder sind verbunden, mindestens 1 Jahr der freiwilligen Feuerwehr anzugehören und die Satzungen derselben gewissenhaft zu erfüllen, sowie dem Chef und den Führern unbedingten Gehorsam zu leisten. Abmeldungen können daher am Schlusse der 1. Neun Monate nach dem Eintritte schriftlich beim Chef erfolgen, und bleibt das Mitglied dann noch das folgende Vierteljahr der Feuerwehr angehörend und auf die Satzungen verpflichtet. Triftige vom vorstand anerkannte Gründe oder ärztlich motivierte Gesundheitsrücksichten gestatten ein früheres Ausscheiden.

§10
Zu den Übungen der Feuerwehr und vor allem bei Bränden hat jedes Mitglied pünktlich zu erscheinen und seine Pflichten in jeder Hinsicht zu erfüllen.

§11
Wer bei Übungen und Hauptversammlungen zu spät oder ohne Entschuldigung nicht erscheint, zahlt für jeden Fall einen Groschen, wer bei Übungen, Hauptversammlungen und Brände ausbleibt, zahlt für jeden Fall zweieinhalb Groschen Strafe. Über die Entschuldigungsgründe entscheidet der Chef, vorbehältlisch Berufung auf Beschluß des Vorstandes. Erreicht die Strafe eines Mitgliedes den Betrag von 10 Groschen, oder zeigt sich ein Mitglied überhaupt in Erfüllung seiner Pflicht durch mehr als dreimaliges Nichterscheinen nacheinander säumig, so kann durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Mahnung die Ausschließung des betreffenden Mitgliedes aus der freiwilligen Feuerwehr erfolgen.

§12
Bei den Angelegenheiten der freiwilligen Feuerwehr sind alle störenden Handlungen und Reden zu vermeiden. Den Anordnungen des Chefs und der Führer ist unbedingt Folge zu leisten. Verweigert ein Mitglied bei einer Übung oder einen Brande dem Chef bzw. den Führern den Gehorsam, so bedingt dies den sofortigen Verlust der Mitgliedschaft. Es bleibt jedem Mitgliede das Recht nach dem Dienst etwaige Beschwerden beim Chef vorzubringen und auf Beschluss des Vorstandes anzutragen.

§13
Durch Beschluss der Mayorität des Vorstandes kann eine Generalversammlung berufen werden, in der über die Ausschließung eines Mitgliedes abgestimmt wird, falls in dem Verhalten des betreffenden Mitgliedes sei es in oder außer dem Dienste eine genügende Veranlassung liegt.

§14
Bindende Beschlüsse werden in den Hauptversammlungen nach Stimmenmehrheit der Mitglieder gefaßt, von denen zweidrittel der selbsen gegenwärtig sein müssen.

§15
Bei Bränden tritt die freiwillige Feuerwehr als Ganzes unter dem Befehl des Chefs der städtischen Feuerwehr. Letzterer hat nicht das Recht, der freiwilligen Feuerwehr seponat die einzelnen Abteilungen derselben zu trennen.
Dieselbe hat vielmehr nur dem Chef und dem Abteilungsführern folge z leisten, wogegen ihr Chef sich den Anweisungen des Chefs der Bürgerwehr in Bezug auf den der freiwilligen Feuerwehr zuzuteilenden Wirkugnskreis unterordnet.

§16
Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr können zum Eintritt in die Bürgerwehr nicht angehalten werden.

§17
Bei Bränden außerhalb des Stadtgebietes hat der Chef zu befinden, ob die freiwillige Feuerwehr dorthin zu Hilfe ausrücken soll.

§18
Eine Abänderung der Statuten kann, mit der im §15 vorgesehenen Beschränkung, in einer Hauptversammlung durch zweidrittel aller Mitglieder beschlossen werden, nachdem ein derselbiger von mindestens 12 Mitgliedern unterstützter Antrag 8 Tage vorher beim Vorstande schriftlich angebracht worden oder dieser selbst einen Abänderungsvorschlag auf die Tagesordnung gebracht hat.

§19
Der Vorstand hat das Recht mit verbindlicher Kraft spezielle Instruktionen zu erlassen, welche selbstredend diesen Statuten nicht zuwiderlaufen dürfen.

Lemgo, den 24. Januar 1870

O. W. Kracht, L. Schnitger, W. Eikmeier, C. Bolzan, H. Tille